Verschärfung der Corona-Verordnung für den Bereich Sport

Am 03. Juni 2021 hat das Kultusministerium und das Sozialministerium der Landesregierung Baden-Württemberg eine geänderte, verschärfte Corona-Verordnung für den Sport-Bereich notverkündet. Diese tritt am 06. Juni 2021 in Kraft.

Auszugsweise zitieren wir die nachfolgenden Paragraphen: 

§ 2 – Allgemeine Vorgaben

(1)  Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 CoronaVO. 
Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach 

§ 21 Absatz 5a CoronaVO

  • Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, so gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9, dass bei Zutritt zu oder Teilnahme an den in den Absätzen 1 bis 3 und in Nummern 3 und 4 genannten Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen keine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gemäß Absatz 8 Satz 1 gilt, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden

und 
§ 21 Absatz 8 CoronaVO

  • Der Zutritt zu den in den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 5a Nummer 2 genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen oder die Teilnahme an Angeboten oder Aktivitäten nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 zulässig; es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Anbieter und Betreiber sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet.; dies gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Für unsere Golfanlage sind ab sofort aufgeführte Regeln zu beachten:

Jede Person, die auf unserer Golfanlage eine Runde Golf spielen möchte – ob allein, zu zweit, zu dritt oder zu viert - oder auf der Range trainieren möchte, muss persönlich im Sekretariat den Nachweis überbringen  über:
 

a)     einen tagesaktuellen negativen Corona-Test (nicht älter als 24 Stunden)
b)     einen Genesenennachweis (mind. 28 Tage alt und nicht älter als 6 Monate) 
c)     einer vollständigen Impfung, wobei die letzte Impfung 14 Tage zurückliegt. 


Dies gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Sofern einer der o.g. Nachweise nicht erbracht wird, ist die Nutzung unserer gesamten Spiel- und Übungsanlage nicht gestattet. 

Startzeiten – bis zu 4 Personen – können von 8:00 bis 18:00 Uhr gebucht werden. 

Die beschriebene Handhabung wurde uns durch unser zuständiges Ordnungsamt bestätigt. 

Sobald die Sieben-Tage-Inzidenz im Enzkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 unterschreitet, erhalten Sie weitere Informationen. 

Die einzelnen Corona-Verordnungen können auf unserer Homepage unter folgendem Link https://www.golfpforzheim.de/karlshaeuser-hof/corona-regelungen/ nachgelesen werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Bleiben Sie gesund.
 

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