Auswirkungen der aktuell vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes ab 24. April 2021

Der Deutsche Bundestag hat am 22. April 2021 mit dem „4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ das geltende Infektionsschutzgesetz geändert. Für den Sport, und damit auch den Golfsport, ist dabei insbesondere der neu eingefügte § 28b bedeutsam.

Verkürzt dargestellt, wird damit eine bundesrechtlich einheitliche Regelung für den Fall eingeführt, indem in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet.
 
Welcher Inhalt betrifft konkret den Golfsport?

Im neuen § 28b Abs. 1 Ziffer 6. heißt es für den o. g. Fall:
„Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haustands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist, b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind und c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.

Für Kinder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.“

Kernbotschaft ist also für den Anwendungsfall des Gesetzes, dass Golf als kontaktlose Individualsportart allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden darf und für Kinder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres eine auf Gruppen bis fünf erweiterte Regelung gilt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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